Des Schützenverein Ehra von 1876 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Ehra von 1876 e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nr. 2VR216 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Ehra-Lessien - Ortsteil Ehra.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im Deutscher SchützenBund e.V., im LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und das Abhalten von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

Weitere Ziele sind die Erhaltung und Fortführung der Tradition des Schützenwesens mit dem Schießen um die Königswürde, der feierlichen Proklamation im Rahmen des Schützenfestes mit Umzügen und Kranzniederlegung am Ehrenmal und die Pflege des Heimatgedankens.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich. Über die Annahme entscheidet abschließend der Vorstand. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder und einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
Vereinsschießsportleiter
Jugendleiter
Heimwart

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben – auch nach Ablauf der Wahlperiode – bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen und durchzuführen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.

2.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer

2.Vorsitzender und Kassierer sind gleichberechtigte Stellvertreter. Die vorbezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

                                   der amtierende Schützenkönig

                                   bis zu 6 von der Generalversammlung gewählte Mitglieder

Der erweiterte Vorstand übernimmt die mit der Durchführung von Vereinsveranstaltungen erforderlichen Aufgaben.

Die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben 3 Jahre im Amt. Ausscheidende Mitglieder haben das Vorschlagsrecht für ihre Nachfolger. Wiederwahl ist möglich. Eine Ablehnung ohne besonderen Grund ist nicht zulässigg.

§ 9 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und in der Generalversammlung darüber zu berichten.

§ 10 Offizierskorps

Die Mitglieder des Offizierskorps werden auf Vorschlag des Offizierskorps vom Vorstand ernannt und gegebenenfalls aus dem Offizierskorps entlassen. Dem Offizierskorps obliegen Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung der Umzüge beim Schützenfest.

  • Es übernimmt die Standaufsicht bei schießsportlichen Veranstaltungen
  • wirkt mit bei den Beratungen im Rahmen der Gesamtvorstandssitzung und
  • versieht die Betreuung und Förderung der Jugendlichen bei der Ausübung des Schießsports sowie im Hinblick auf Erhaltung und Förderung der Vereinstradition und des heimischen Brauchtums

Mitglieder des Offizierskorps, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, können auf eigenen Wunsch hin zu Reserveoffizieren ernannt werden. Mit besonderer Begründung ist auf eigenen Wunsch auch eine frühere Ernennung zum Reserveoffizier möglich.

Bei Austritt vor dem 65. Lebensjahr und ohne besondere Begründung, tritt das Mitglied in den Mannschaftsdienstgrad ein.

§ 11 Generalversammlung

Die Generalversammlung soll in den ersten 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Samtgemeindeblatt der Samtgemeinde Brome erfolgen.

 

Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.

Anträge sind grundsätzlich eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen nicht. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bzw. durch Forderung von mindestens 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Generalversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung mit gleicher Mindestfrist einberufen, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche.

 

 § 13 Besondere Mehrheitsvoraussetzungen

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich:

  • Änderung der Satzung

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

  • Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn auf der Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehra-Lessien, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 09.03.2019 verabschiedet und ersetzt die Satzung vom 16.03.2013 und 14.10.2018

 

Ehra-Lessien, 09.03.2019